| Bundesverfassungsgericht berichtigt die Leistung des Staates |
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| Die zur gemeinsamen
Entscheidung verbundenen konkreten Normenkontrollverfahren betreffen die
Frage, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
für Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach § 20 Abs. 1 bis 3
und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
in der Fassung des Art. 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Die Bundesregierung muss die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder und Erwachsene neu berechnen. Die bisherige Regelung verstoße gegen die Verfassung, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 9. Februar 2010. Die Berechnung sei nicht transparent genug. Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember eine an der Realität orientierte Neuregelung zu schaffen. Ob Bezieher des Arbeitslosengeldes II deshalb mehr Geld bekommen müssen, ließ das Gericht jedoch offen. Grundsätzlich muss aber bei einer der größten Sozialreformen in der deutschen Nachkriegsgeschichte erheblich nachgebessert werden. Sozialverbände, Kinderschutzbund und Gewerkschaften begrüßten das Urteil. Bis zu einer Änderung bleibt die bisherige Regelung gültig. Ab sofort können Hartz-IV-Empfänger jedoch einen besonderen Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt wird. Damit drohen dem ohnehin durch eine Rekordneuverschuldung von fast 100 Milliarden Euro schwer gebeutelten Staat in diesem Jahr höhere Ausgaben für Hartz IV. Die SPD sieht damit die Steuerpläne von Union und FDP als überholt an. Das Urteil bedeute, dass der Staat noch mehr Geld als bisher für Sozialleistungen ausgeben werde, sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Thomas Oppermann. Damit seien "die ohnehin absurden Steuersenkungspläne der Koalition endgültig obsolet". In Deutschland beziehen mehr als 6,5 Millionen Menschen Hartz-IV-Leistungen, darunter 1,7 Millionen Kinder. Besonders sie sollten besser gestellt worden, forderten die Richter. Die Diakonie lobte die Entscheidung aus Karlsruhe. "Die vom Grundgesetz garantierte Existenzsicherung ist nicht verwirklicht", sagte Diakonie-Präsident Klaus-Dieter Kottnik am Dienstag nach der Urteilsverkündung. Jetzt müsse der Gesetzgeber schnellstmöglich handeln und die Regelsätze kindgerecht und existenzsichernd ausgestalten. Allein höhere Kinderregelsätze lösen nach Einschätzung des Kinderschutzbundes bestehende Systemmängel der Familienförderung nicht. "Dieses System ist insgesamt sozial ungerecht, bürokratisch und intransparent", sagte der Vorsitzende Heinz Hilgers. Sozialverbände und Betroffene hatten vor dem Urteil die Hoffnung geäussert, dass die Kinder von Hartz-IV-Empfängern deutlich mehr Unterstützung erhalten. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) erwartete viel Arbeit für die Bundesregierung. "Das wird uns Leitplanken und mächtig Hausaufgaben geben", sagte sie vor der Entscheidung der Richter im ZDF-"Morgenmagazin". Gerade bei Kindern müsse genau definiert werden, was sie brauchen, sagte von der Leyen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durfte der Gesetzgeber, die damalige rot-grüne Bundesregierung, zur Sicherung eines "menschenwürdigen Existenzminimums" feste Regelsätze schaffen. Aber deren Berechnung ist nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht korrekt gewesen. Sie müsse nun in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf neu erfolgen. Besonders bei Kindern müsse sich die neue Berechnung stärker an der Realität orientieren. Damit waren die Klagen von drei Familien aus Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen erfolgreich. Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene liegt bisher bei 359 Euro monatlich, bei Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2005 waren es noch 345 Euro. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).
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